Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn infolge eines Reifenschadens

LG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 35/13

1. Kommt es während der Fahrt auf einer Autobahn zu einem Reifenschaden, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst und zu einem Unfall des nachfolgenden Verkehrs führt, spricht gegen den Fahrer kein Anscheinsbeweis, dass er seiner Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Überprüfung der Bereifung vor Fahrtantritt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit dem Hinweis auf die schwere Erkennbarkeit des Reifenteils erschüttern, wenn im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage vorliegt, bei der der Verkehr auch mit ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernissen rechnen muss (Anschluss OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102).

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.02.2013 – 28 C 1002/12 (70) – abgeändert, und die Zweit- und Drittbeklagte werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.293,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2012 zu zahlen.

2. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 70% und die Zweit- und Drittbeklagte als Gesamtschuldner 30%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz tragen die Zweit- und Drittbeklagte als Gesamtschuldner zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Zweit- und Drittbeklagten in erster Instanz trägt der Kläger zu 70%. Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.08.2011 auf der BAB 8 vor der Anschlussstelle … ereignet hat.

2

Der Erstbeklagte befuhr gegen 5.35 Uhr mit einem Müllfahrzeug der Zweitbeklagten, das bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist, die BAB 8 in Fahrtrichtung …, als der vordere linke Reifen des Fahrzeugs platzte. Die Karkasse löste sich und rollte über die Fahrbahn. Der Erstbeklagte hielt den Lkw auf dem Standstreifen an. Kurz danach fuhr der Zeuge … mit seinem Pkw auf der linken der beiden Fahrspuren an der Unfallstelle vorbei. Ihm folgte die Zeugin … mit dem Pkw des Klägers. Die Zeugin verlor die Kontrolle über das klägerische Fahrzeug, prallte gegen einen anderen Lkw, überschlug sich mehrmals und kam auf dem Dach liegend mitten auf der Fahrbahn zum Stillstand.

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Der Kläger hat behauptet, die Zeugin sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefahren. Sie sei über die auf dem linken Fahrstreifen liegende Karkasse gefahren, weil sie diese nicht habe rechtzeitig erkennen können. Die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen.

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Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz seines der Höhe nach zuletzt unstreitigen Schadens von 4.312,32 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen begehrt.

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Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, der Unfall sei nicht auf die Karkasse des Reifens zurückzuführen, sondern auf einen Fahrfehler der Zeugin …. Die Karkasse habe bereits an der Mittelleitplanke gelegen, als der Zeuge … die Unfallstelle passiert habe. An einem Verschulden des Erstbeklagten fehle es, da er die Reifen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt optisch überprüft, keine Besonderheiten festgestellt und dies in einem Tagesbericht bestätigt habe. Auch die den Unfall aufnehmenden Beamten hätten keine Mängel an dem Reifen erkennen können. Ungeachtet dessen treffe die Zeugin … ein Mitverschulden, weil sie sich der erkennbaren und im Rahmen des Möglichen abgesicherten Unfallstelle nicht mit äußerster Vorsicht genähert habe.

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Das Amtsgericht hat die Bußgeldakte beigezogen, den Erstbeklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Danach hat es die Beklagten zur Zahlung von 4.228,32 € und außergerichtlichen Kosten von 446,13 € jeweils nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Unfall sei durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden. Ausgehend von der Darstellung der Zeugin …, die durch die Bekundungen des Zeugen … gestützt würden, stehe fest, dass sie die auf der linken Fahrbahnhälfte liegende Karkasse des Reifens überfahren und dabei die Kontrolle über das klägerische Fahrzeug verloren habe. Der Erstbeklagte habe den Unfall nach § 23 StVO verschuldet, weil er für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Für sein Verschulden spreche der Beweis des ersten Anscheins. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass der Erstbeklagte seiner entsprechenden Überprüfungspflicht nachgekommen sei. Die Vorlage des Tagesberichts vom Unfalltag genüge hierfür nicht. Es gehe nicht hervor, welche Kontrollleistungen erbracht worden seien. Ebenso wenig könne festgestellt werden, wann die entsprechenden Eintragungen vorgenommen worden seien, zumal sich in dem Bericht auch Angaben befänden, die erst zeitlich später hätten eingetragen werden können. Demgegenüber stehe ein Verschulden der Zeugin … nicht fest. Der gegen die Zeugin sprechende Anscheinsbeweis nach § 3 StVO sei entkräftet, weil die Erkennbarkeit der Reifenkarkasse hier in atypischer Weise erschwert worden sei. Die Beklagten treffe danach die Alleinhaftung.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Erstbeklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er meint, die Voraussetzungen für die Annahme eines gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises lägen nicht vor, da noch nicht einmal feststehe, warum sich die Karkasse gelöst habe. Jedenfalls habe er den Entlastungsbeweis nach § 18 StVG geführt, da er die erforderliche Sichtkontrolle vorgenommen habe und sich auch nachträglich keine Anhaltspunkte für einen erkennbaren Mangel des Reifens gezeigt haben.

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Die Zweit- und Drittbeklagte begehren mit ihrer Berufung die Klageabweisung nur noch insoweit, als sie zu einem über 1.293,70 € hinausgehenden Betrag verurteilt worden sind. Hierzu vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meinen, das Amtsgericht habe insbesondere die Voraussetzungen für die Erschütterung des Anscheinsbeweises im Rahmen des § 3 StVO verkannt. Dabei habe der Erstrichter insbesondere eigene Feststellungen zur Erkennbarkeit der Karkasse unterlassen. Sie halten eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zulasten des Klägers für gerechtfertigt.

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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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1. Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sich der Unfall beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat. Soweit es hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass die Zeugin … die auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn liegende Reifenkarkasse des Beklagtenfahrzeugs überfahren und in der Folge die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe, ist diese Feststellung nachvollziehbar und wird auch in der Berufung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Hiervon ausgehend ist der Unfallschaden dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden ist, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben, wenn sich also der Unfall als das Ergebnis einer von seinem Betrieb typischerweise ausgehenden Gefahr darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1988 – VI ZR 96/87, DAR 1988, 269; Urteil vom 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, jeweils m.w.N.). Eine Reifenkarkasse, die sich während der Fahrt vom Fahrzeug löst und zum Hindernis für den nachfolgenden Verkehr wird, stellt sich aber als eine solche typische von einem Kfz ausgehende Gefahr dar.

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2. Zutreffend hat der Erstrichter weiter festgestellt, dass der Unfall weder für die Zweit- und Drittbeklagte noch die Zeugin … unabwendbar gewesen ist.

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a) Die Zweit- und Drittbeklagte können sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ist der Nachweis der Unabwendbarkeit ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Beklagtenfahrzeugs beruht. Davon ist hier auszugehen. Denn es lässt sich nicht widerlegen, dass das Lösen der Karkasse auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Reifens und damit des Fahrzeugs beruht (vgl. OLG Zweibrücken, Schaden-Praxis 1994, 241; Saarl. OLG, OLG-Report 2005, 524; OLG Celle, OLG-Report 2007, 854). Auf die Frage, ob ein Fehler am Reifen des Beklagtenfahrzeugs vor Fahrtantritt bei einer ordnungsgemäßen Abfahrtskontrolle hätte entdeckt werden können, kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2007, 854).

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b) Der Unfall war aber auch für die Zeugin … als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht unabwendbar. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (stellvertretend für alle: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Die Zeugin … hat insoweit bekundet, bei Erkennen des auf dem Standstreifen stehenden Beklagtenfahrzeugs den Fuß vom Gas genommen und auf die Überholspur gewechselt zu haben. Das wird den Anforderungen an einen Idealfahrer nicht gerecht. Ein Idealfahrer anstelle der Zeugin hätte sein Fahrzeug vielmehr sofort nach Erkennen des Beklagtenfahrzeugs bis zu einer solchen Geschwindigkeit abgebremst, dass er auch unvorhergesehene Hindernisse hätte rechtzeitig erkennen und unfallvermeidend reagieren können. Dies gilt insbesondere, weil – wie das Amtsgericht zutreffend und insoweit unangegriffen festgestellt hat – am Beklagtenfahrzeug die Warnblinkleuchte und die Rundumleuchte eingeschaltet waren, mithin erkennbar eine Unfallsituation vorlag (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; a.A. LG Bielefeld, NZV 1991, 235 f.). Im Hinblick darauf hätte ein Idealfahrer auch einen Fahrstreifenwechsel unterlassen, da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen nicht auszuschließen war (vgl. auch OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 100).

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3. Allerdings wendet die Berufung zu Recht ein, dass die Haftung des Erstbeklagten für den Unfallschaden ausgeschlossen ist, weil der Erstbeklagte den Entlastungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erbracht hat.

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a) Der Erstbeklagte hat nicht gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen. Danach hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig, insbesondere verkehrssicher ist. Der Fahrzeugführer muss sich insoweit vor Antritt der Fahrt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren von der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überzeugen. Verantwortlich ist der Fahrer für alle Fahrzeugmängel, die er kennt oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit kennen müsste (statt aller: Hentschel aaO § 23 StVO Rn. 16 m.w.N.). Dem ist der Erstbeklagte gerecht geworden.

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aa) Zwar lässt sich – wie gezeigt – nicht ausschließen, dass das Lösen der Karkasse auf einem Mangel des Reifens beruhte. Allerdings geht dies nicht zu Lasten des Erstbeklagten. Denn es ist anerkannt, dass ein Fahrzeugführer hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Bereifung lediglich zu einer Sichtkontrolle vor Fahrtantritt verpflichtet ist (vgl. OLG Koblenz, VRS 68, 32, 33; OLG Hamm, VRS 84, 182, 189; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 5; OLG Frankfurt, VersR 2000, 1166). Dem ist der Erstbeklagte nach Überzeugung der Kammer nachgekommen. Der Erstbeklagte hat bereits erstinstanzlich bekundet, bei seiner Sichtkontrolle am Unfallmorgen keine Beschädigung des Reifens erkannt zu haben. Diese Angaben hat er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der Kammer bestätigt. Dem folgt die Kammer. Der Erstbeklagte war in seinem Auftreten wie auch in seiner Schilderung der Fahrtantrittskontrolle sicher, unaufgeregt und durch das Bemühen um eine sachgerechte Aufklärung geprägt. Seine Ausführungen waren detailgeprägt, flüssig, ohne jeglichen Widerspruch und fügten sich ohne weiteres ein in den persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Erstbeklagten gewonnen hat. Sie sind im Übrigen auch urkundlich belegt durch den Tagesbericht vom 30.08.2011, wie er zur Akte gereicht worden ist (Bl. 95 d.A.). Bedenken gegen die Richtigkeit der darin gemachten Angaben hat die Kammer nicht. Insbesondere spricht gegen eine nachträgliche Eintragung, wie sie der Erstrichter noch in Betracht gezogen hat, die in jeder Hinsicht nachvollziehbare Darstellung des Erstbeklagten hinsichtlich der betrieblichen Handhabung bzgl. des Ausfüllens und Versendens der Tagesberichte. Dass eine mögliche Beschädigung des Reifens trotz einer Sichtkontrolle nicht erkennbar war, wird schließlich gestützt durch die Angaben der Polizei, die ihrerseits keine erkennbaren Schäden an dem Reifen feststellen konnte (vgl. Polizeivermerk vom 23.11.2011, Bl. 25 der Bußgeldakte).

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bb) Gegen den Erstbeklagten streitet auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden.

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Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, für ein Verschulden des Fahrers spreche ein Anscheinsbeweis, wenn das Fahrzeug während der Fahrt einen Reifen verliert und ein nachfolgendes Fahrzeug bei Dunkelheit auf den auf der Straße liegenden Reifen auffährt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1962, 53; OLG Bamberg, VersR 1976, 889; LG München, ZfS 2007, 76; LG Aschaffenburg, Schaden-Praxis 1995, 69; Diehl, ZfS 2007, 78). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis beim Abspringen eines Zwillingsrades eines Lkw während der Fahrt abgelehnt (BGH, Urteil vom 07.02.1961 – VI ZR 98/60, VRS 20, 408). Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Streitfall hat das Beklagtenfahrzeug keinen Reifen verloren, sondern es ist während der Fahrt zu einem Reifenschaden gekommen, bei dem sich die Karkasse des Reifens gelöst hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kommt ein Anscheinsbeweis, der für ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers streitet, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1965 – VI ZR 61/64, VRS 29, 435, 436; OLG Hamm, VRS 84, 182, 188 f.; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 33; a.A. AG Sinzig, ZfS 2011, 381). Denn es fehlt bereits an der für den Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.11.1996 – VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 122/12, NJW-RR 2013, 541; Geigel/Knerr aaO Rn. 43 f. m.w.N.). Einen allgemeinen Erfahrungssatz dafür, dass ein Fahrzeugführer seiner Pflicht zur Überprüfung der Bereifung seines Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, wenn es während der Fahrt zu einem Reifenschaden kommt, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst, gibt es nicht. Denn es ist ebenso möglich, dass ein Reifenschaden durch eine Beschädigung des Reifens verursacht wurde, die erst während der Fahrt durch äußere Einwirkungen wie etwa auf der Fahrbahn liegende Gegenstände (Nägel, Glassplitter o.ä.; vgl. etwa OLG Koblenz, VRS 68, 32, 33) oder durch Fahrbahnschäden (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2013 – 12 U 66/12, juris) entstanden ist, oder die Beschädigung am Reifen auch bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung nicht hätte erkannt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.1965 – VI ZR 61/64, VRS 29, 435, 436).

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b) Der Erstbeklagte hat auch nicht gegen § 15 StVO verstoßen.

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aa) Gemäß § 15 Satz 1 StVO dieser Vorschrift ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn – wie hier – ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden (§ 15 Satz 2 StVO).

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bb) Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Erstbeklagte gerecht geworden. Er hat sofort nach Erreichen des Standstreifens die Warnblinkanlage eingeschaltet und seinen Beifahrer, den Zeugen …, damit betraut, das Warndreieck in etwa 100 bis 200 m Entfernung hinter dem Fahrzeug aufzustellen. Dass der Zeuge … das Warndreieck im Zeitpunkt der Kollision möglicherweise noch nicht aufgestellt und damit die Unfallstelle noch nicht abschließend abgesichert hatte, ist dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen. Auch wenn ein Warndreieck so untergebracht werden muss, dass es bei Bedarf sofort gefunden und benutzt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge … erst seinen Gurt lösen und das Fahrzeug verlassen musste, ferner das Warndreieck hervorholen, aufklappen und in einer Entfernung von 100 bis 200 Metern vor der Unfallstelle aufstellen musste, wobei der Zeuge auf seine eigene Absicherung angesichts des gefahrenträchtigen Autobahnverkehrs und der schwierigen Lichtverhältnisse besonders achten musste (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 100; Urteil vom 17.07.2008 – 12 U 46/07, juris – Kurzwiedergabe in: NJW-Spezial 2008, 618). Angesichts der von den Unfallbeteiligten geschilderten Abläufe war dies vom Zeugen … in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeuges und dem Unfall nicht zu bewältigen. Ausgehend von den Angaben des Erstbeklagten und des Zeugen … kam es bereits zum Unfall, als der Beklagten-Lkw erst 1 bis maximal 2 Minuten auf dem Standstreifen gestanden hatte. Eine vollständige Absicherung des Beklagten-Lkw auf der Autobahn war in dieser Zeitspanne nicht zu erwarten (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 100; Urteil vom 17.07.2008 aaO).

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4. Auch die Zweitbeklagte als Halterin des Müllfahrzeugs trifft kein unfallursächliches Verschulden. Dem Halter obliegt zwar nach § 31 Abs. 2 StVZO die Pflicht, für einen einwandfreien und betriebssicheren Zustand seiner Kraftfahrzeuge zu sorgen. Durch diese Vorschrift soll im Interesse der Allgemeinheit ein Höchstmaß an Sicherheit dafür gewährleistet werden, dass Fahrzeuge nicht im vorschriftswidrigen Zustand im Straßenverkehr verwendet werden. Falls dem Halter die erforderliche Sachkunde fehlt, ist er gehalten, Personal oder eine erprobte Werkstatt damit zu beauftragen, seine Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit zu überwachen und sie im vorschriftsmäßigen Zustand zu erhalten (OLG Hamm, VRS 84, 182, 185 f.). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann der Zweitbeklagten schon deshalb nicht angelastet werden, weil weder beweissicher festzustellen ist, ob der Reifenschaden überhaupt auf einen Mangel in der Beschaffenheit des Reifens zurückzuführen ist, noch ob etwaige Mängel am Reifen bei sorgfältiger Kontrolle hätten entdeckt werden können (vgl. OLG Hamm, VRS 84, 182, 186 f.).

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5. Demgegenüber hat die Zeugin … den Unfall schuldhaft verursacht; denn sie hat gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen.

25

a) Nach dieser Vorschrift darf der Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Der Kraftfahrer hat überdies auch bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten. Fährt er daher – wie hier die Zeugin … – auf ein solches Hindernis auf, erlaubt dies grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Den Fahrer trifft deshalb der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 06.10.1959 – VI ZR 191/58, NJW 1960, 99; vom 17.11.1964 – VI ZR 188/63, VersR 1965, 88 und vom 23.06.1987 – VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241, jeweils m.w.N.). Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann entkräftet werden, wenn die Erkennbarkeit des Hindernisses in atypischer Weise besonders erschwert ist. Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit nämlich nicht auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweiligen Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, etwa weil die Erkennbarkeit durch die einen fehlenden Kontrast und/oder eine besondere Lichtabsorption atypisch eingeschränkt ist (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741 und vom 08.12.1987 – VI ZR 82/87, VersR 1988, 412, jeweils m.w.N.). Ist also ein Gegenstand auch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit des Kraftfahrers erst auf eine kürzere Entfernung als die Reichweite seines Abblendlichtes wahrnehmbar, so scheidet ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot regelmäßig aus (vgl. BayObLG, VRS 59, 215 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 09.04.2010 – 13 S 219/09, DAR 2011, 89). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch auf Autobahnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 34; OLG Hamm, NZV 1990, 231; OLG-Report 2001, 138; OLG Frankfurt, DAR 2001, 163; Hentschel aaO § 3 StVO Rn. 15, 27, 66 m.w.N.).

26

b) Der Kläger hat hier indes den gegen die Zeugin … streitenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

27

Ob die auf der Fahrbahn liegende Karkasse des Lkw-Reifens ein schwer erkennbares Hindernis darstellte, wie es das Amtsgericht angenommen hat (vgl. hierzu bejahend BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741 für Reserverad auf der Autobahn; BayObLG, VRS 22, 380 für Reifenprotektor; ebenso OLG Celle, OLG-Report 2007, 854; OLG Frankfurt, VersR 2002, 1568; ablehnend OLG Bamberg, VersR 1976, 889 für auf der Autobahn liegenden Lkw-Reifen; ebenso OLG Nürnberg, VersR 2007, 1137; LG Dortmund, VersR 1976, 200; LG Aschaffenburg, Schaden-Praxis 1995, 69), ist angesichts der erfolgreichen Ausweichreaktion des kurze Zeit vorher passierenden Fahrzeugs des Zeugen … zweifelhaft. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die Zeugin … unter den hier gegebenen Umständen nur mit äußerster Vorsicht hätte weiterfahren dürfen und sich auch auf schwer erkennbare Hindernisse hätte einrichten müssen.

28

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. örtliche Straßenverhältnisse, unübersichtliche Kurven u.a., vgl. die Nachweise bei Hentschel aaO § 3 StVO Rn. 17 f.) und insbesondere bei außergewöhnlichen Verkehrssituationen der Kraftfahrer gehalten ist, langsamer als auf Sicht zu fahren. Dies gilt insbesondere, wenn eine unklare Verkehrslage vorliegt und der Fahrer die vor ihm liegende Entwicklung des Verkehrs nicht sicher beurteilen kann. Vor allem bei Anzeichen eines Unfallgeschehens ist danach eine deutliche situationsadäquate Verlangsamung angezeigt, damit der Fahrer notfalls sofort anhalten kann (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 10.10.2000 – VI ZR 268/99, VersR 2000, 1556; vom 05.05.1992 – VI ZR 262/91, VersR 1992, 890, und vom 23.06.1987 – VI ZR 188/86; Saarl. OLG, MDR 2006, 89; OLG Stuttgart, VRS 113, 86; Kammer, Urteil vom 09.04.2010 – 13 S 219/09, DAR 2011, 89; Hentschel aaO § 3 StVO Rn. 29, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

29

bb) Aufgrund des unstreitig eingeschalteten Warnblinklichts und der Rundumleuchte am Beklagten-Lkw bestand aus Sicht der Zeugin … eine unklare Verkehrslage, denn sie musste damit rechnen, dass vor ihr ein schwer erkennbares Hindernis, ein Unfall oder sonstige Gefahren auftauchen würden. Ein eingeschaltetes Warnblinklicht hat nicht nur die Funktion, Kollisionen des nachfolgenden Verkehrs mit diesem Fahrzeug zu vermeiden, sondern warnt auch vor Gefahren im Straßenverkehr, die nicht von diesem Fahrzeug ausgehen. Der nachfolgende Verkehr muss aufgrund dessen seine Geschwindigkeit sogleich so weit herabsetzen, dass er auch einer plötzlich auftretenden Fahrtbehinderung wirksam begegnen kann (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; OLG Köln, Schadenpraxis 1996, 307; vgl. auch OLG Stuttgart, VRS 113, 86). Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit wie hier. Der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, findet insoweit keine Anwendung (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102).

30

cc) Die Zeugin … wäre danach verpflichtet gewesen, ihre Geschwindigkeit beim Heranfahren soweit zu reduzieren, dass ihr ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich war (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; OLG Stuttgart, VRS 113, 86). Das hat sie bereits nach ihren eigenen Angaben nicht getan. Denn sie hat, obwohl sie den Beklagten-Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht vor sich gesehen hatte, ihr Fahrzeug nicht abgebremst, sondern lediglich den Fuß vom Gas genommen und ist dann auf die Überholspur gewechselt.

31

6. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG zwischen dem Kläger und der Zweit- und Drittbeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin … ein erheblicher Verschuldensvorwurf trifft (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; OLG Stuttgart, VRS 113, 86). Andererseits war hier die Betriebsgefahr des Beklagten-Lkw durch die auf der Fahrbahn liegende Reifenkarkasse deutlich erhöht.

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a) Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist erhöht, wenn durch das Hinzutreten besonderer Umstände die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundene Gefahr vergrößert wird. Hierzu zählt nicht nur eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Vielmehr kommen auch unabhängig von einer vorwerfbar sorgfaltswidrigen Handlung der mit dem Betrieb des Fahrzeugs befassten Personen objektive Umstände in Betracht, die das Gefahrenpotenzial des Fahrzeugs erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03, VersR 2005, 702; Saarl. OLG, OLG-Report 2005, 524; Hentschel aaO § 17 StVG Rn. 11, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall.

33

b) Eine auf der Überholspur einer Autobahn liegende Karkasse eines Lkw-Reifens stellt insbesondere bei Nacht bereits mit Blick auf die Schwierigkeiten der optischen Wahrnehmung des Hindernisses eine ganz erhebliche Gefahrenquelle für den typischerweise schnellen Autobahnverkehr dar (vgl. Thüring. OLG, DAR 2007, 29; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 34; OLG Frankfurt, NZV 1991, 270). Diese Gefahr war hier noch dadurch erhöht, dass die Unfallstelle im Kollisionszeitpunkt noch nicht vollständig abgesichert war.

34

c) Die Kammer geht davon aus, dass die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Lkw unter diesen Umständen nicht vollständig zurücktritt, sondern mit einem Haftungsanteil von 30% zu berücksichtigen ist. Ob eine Mithaftung ausgeschlossen wäre, wenn die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2004 – VI ZR 218/03, NZV 2004, 243; OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102), bedarf insoweit keiner Entscheidung.

35

7. Danach ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden des Klägers von 4.312,32 € x 30% = 1.293,70 €. Daneben kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV nach Maßgabe einer 1,3-Geschäftsgebühr 136,50 € + 20,00 € (Pauschale) + 29,74 € (MwSt.) = 186,24 € an außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Zinsen sind nach § 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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